Guten Morgen meine lieben Leser und alle Interessierte,
heute breche ich erneut ein Tabu! Sterbebegleitung und Sterbehilfe.
Warum fällt es uns so schwer, einen kranken Menschen, einen sterbenskranken Menschen, loszulassen?
Warum fällt es uns so schwer, einen geliebten Menschen aus dem Leben in den Tod, zu begleiten?
Gehört das Sterben nicht zum Leben dazu?
Kaum ein Thema spaltet unsere zivilisierte Gesellschaft so sehr wie die Sterbehilfe.
Warum nur?
Darf nicht ein jeder Mann und eine jede Frau selbst entscheiden, wann und wie er/sie sterben möchte?
Die Politik tut sich schwer, einen geeigneten Konsens zu finden.
Sterbehilfe muss man in die Verantwortung der Ärzte legen sagen einige.
Ist dem so?
Die Berufsordnung in Deutschland wiederum verbietet es den Ärzten ausdrücklich, bei einem Suizid zu assistieren.
Noch geht es um Grundsätzliches.
Wie wollen wir sterben?
Wie sieht ein würdevoller Tod aus?
Dürfen wir das Leben, das uns geschenkt wurde, einfach so aufgeben?
Einfach verschenken?
Der Wunsch, bei Krankheit vor dem Ablauf seiner Lebenszeit aus dem Leben zu scheiden, berührt ein großes Tabu.
Sicher ist, dass bei psychisch Kranken der Sterbewunsch ein Teil ihres Krankheitsbildes sein kann.
Sicher ist auch, dass es faktisch nicht ausgeschlossen ist, dass bei Todkranken, eine abgestimmte Therapie, die Lebensqualität verbessern kann.
Sicher ist derzeit jedoch auch, dass derzeit in Deutschland ein vom Tode gezeichneter Mensch nicht entscheiden darf, ob er um sein absehbares Lebensende kämpft oder, ob er doch lieber in Würde stirbt!
In den Niederlanden zum Beispiel war die aktive Sterbehilfe weltweit als erstes erlaubt. Seit April 2002 dürfen Ärzte dort einem Schwerkranken eine tödliche Spritze verabreichen, wenn der Patient im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und um Erlösung bittet.
In Belgien und Luxemburg ist wiederum eine aktive Sterbehilfe erlaubt.
Die Schweiz zum Beispiel hat eine vergleichsweise liberale Gesetzgebung. Der Staat nimmt die Beihilfe zur Selbsttötung hin, erlaubt sie jedoch nicht.
In Frankreich dürfen die Ärzte einen unheilbar kranken Patienten sterben lassen, sein Leben jedoch dürfen sie nicht aktiv beenden.
1986 legte eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einen Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe vor.
Bis etwa 2006 verlief die Diskussion fast ausschließlich auf theoretischer Ebene im rechtswissenschaftlichen Bereich.
2008 wurde ein Vorschlag eines umfassenden Sterbehilfegesetzes veröffentlicht, dass den Lebensschutz in den Vordergrund stellt und Details einer möglichen, gesetzlichen Regelung berücksichtigt. Kritiker warfen diesem Entwurf jedoch zu penible Regelungen vor.
Der 66. Deutsche Juristentag hat sich am 20. September 2006 mit großer Mehrheit für eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe und der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ausgesprochen. Das bedeutet, dass Behandlungsabbrüche und das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen auch vor der Sterbephase rechtlich erlaubt sein sollen. Im Strafgesetzbuch solle ausdrücklich klargestellt werden, dass sich Ärzte in solchen Fällen nicht strafbar machen. Daran entzündete sich in der Öffentlichkeit eine kontroverse Debatte. Schließlich wurden auch im Bundestag im Frühjahr 2007 zwei fraktionsübergreifende Gruppenanträge eingereicht.
Ausgehend von der Sterbehilfe-Diskussion wurde das Thema in der Öffentlichkeit meist unter dem Begriff „Patientenverfügung“ diskutiert, also aus der Perspektive der Betroffenen. Viele Menschen befürchteten, dass ihr vorher deutlich geäußerter Wille ignoriert werden könnte und ihnen ein langes Sterben zugemutet werden könnte, weil Ärzte – aus Überzeugung oder aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen – entgegen diesem Willen handeln. Durch das Urteil des BGH vom 25. Juni 2010 werden diese Befürchtungen gegenstandslos.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil vom 25. Juni 2010 (Az. 2 Str 454/09) das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gestärkt, indem er entschied, dass im strafrechtlichen Sinne eine entsprechende Einwilligung des Patienten sowohl das Unterlassen weiterer lebenserhaltender Maßnahmen rechtfertige als auch die aktive Beendigung oder Verhinderung einer von dem Patienten nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung. Die zur Straffreiheit führende Einwilligung könne bei einem nicht einwilligungsfähigen Patienten auch zuvor in einer Patientenverfügung oder sogar in einer mündlichen Äußerung gegeben worden sein.
Solche Äußerungen sind für rechtliche Betreuer und Bevollmächtigte verbindlich (§ 1901a BGB).
Das Berufsrecht unserer Mediziner wurde der neuen Gesetzeslage insbesondere als Reaktion auf das o. g. Urteil des BGH vom 25. Juni 2010 durch neue „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ vom 21. Januar 2011 angepasst.
Testpassagen aus Wikipedia.org.
Hat ein jeder von euch eine Patientenverfügung?
Aus meiner Sicht ist diese eine gute Grundlage, über sein Leben zu entscheiden ...
Ich für meinen Teil habe mich bereits einige Male mit dem Tod auseinandersetzen müssen und weiß, dass ich keine lebenserhaltenden Maßnahmen in Anspruch nehmen möchte.
Ich möchte, wenn meine Zeit gekommen ist, in Würde sterben.
Ich hoffe, euch alle zum Nachdenken bewegt zu haben.
Eure Bärbel
heute breche ich erneut ein Tabu! Sterbebegleitung und Sterbehilfe.
Warum fällt es uns so schwer, einen kranken Menschen, einen sterbenskranken Menschen, loszulassen?
Warum fällt es uns so schwer, einen geliebten Menschen aus dem Leben in den Tod, zu begleiten?
Bildquelle: gbpics365.eu |
Kaum ein Thema spaltet unsere zivilisierte Gesellschaft so sehr wie die Sterbehilfe.
Warum nur?
Darf nicht ein jeder Mann und eine jede Frau selbst entscheiden, wann und wie er/sie sterben möchte?
Die Politik tut sich schwer, einen geeigneten Konsens zu finden.
Sterbehilfe muss man in die Verantwortung der Ärzte legen sagen einige.
Ist dem so?
Bildquelle: http://www.fotocommunity.de |
Gesetzliche Regelungen:
In Belgien, darf ein Arzt aktive Sterbehilfe leisten.Die Berufsordnung in Deutschland wiederum verbietet es den Ärzten ausdrücklich, bei einem Suizid zu assistieren.
Noch geht es um Grundsätzliches.
Wie wollen wir sterben?
Wie sieht ein würdevoller Tod aus?
Dürfen wir das Leben, das uns geschenkt wurde, einfach so aufgeben?
Einfach verschenken?
Der Wunsch, bei Krankheit vor dem Ablauf seiner Lebenszeit aus dem Leben zu scheiden, berührt ein großes Tabu.
Sicher ist, dass bei psychisch Kranken der Sterbewunsch ein Teil ihres Krankheitsbildes sein kann.
Sicher ist auch, dass es faktisch nicht ausgeschlossen ist, dass bei Todkranken, eine abgestimmte Therapie, die Lebensqualität verbessern kann.
Sicher ist derzeit jedoch auch, dass derzeit in Deutschland ein vom Tode gezeichneter Mensch nicht entscheiden darf, ob er um sein absehbares Lebensende kämpft oder, ob er doch lieber in Würde stirbt!
In den Niederlanden zum Beispiel war die aktive Sterbehilfe weltweit als erstes erlaubt. Seit April 2002 dürfen Ärzte dort einem Schwerkranken eine tödliche Spritze verabreichen, wenn der Patient im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und um Erlösung bittet.
Bildquelle: gb-pics.com |
In Belgien und Luxemburg ist wiederum eine aktive Sterbehilfe erlaubt.
Die Schweiz zum Beispiel hat eine vergleichsweise liberale Gesetzgebung. Der Staat nimmt die Beihilfe zur Selbsttötung hin, erlaubt sie jedoch nicht.
In Frankreich dürfen die Ärzte einen unheilbar kranken Patienten sterben lassen, sein Leben jedoch dürfen sie nicht aktiv beenden.
Bildquelle: de.wikipedia.org |
In Deutschland gibt es bislang kein spezielles Gesetz, das ein Sterben durch Sterbehilfe bei unheilbaren Krankheiten regelt.
1986 legte eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einen Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe vor.
Bis etwa 2006 verlief die Diskussion fast ausschließlich auf theoretischer Ebene im rechtswissenschaftlichen Bereich.
2008 wurde ein Vorschlag eines umfassenden Sterbehilfegesetzes veröffentlicht, dass den Lebensschutz in den Vordergrund stellt und Details einer möglichen, gesetzlichen Regelung berücksichtigt. Kritiker warfen diesem Entwurf jedoch zu penible Regelungen vor.
Der 66. Deutsche Juristentag hat sich am 20. September 2006 mit großer Mehrheit für eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe und der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ausgesprochen. Das bedeutet, dass Behandlungsabbrüche und das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen auch vor der Sterbephase rechtlich erlaubt sein sollen. Im Strafgesetzbuch solle ausdrücklich klargestellt werden, dass sich Ärzte in solchen Fällen nicht strafbar machen. Daran entzündete sich in der Öffentlichkeit eine kontroverse Debatte. Schließlich wurden auch im Bundestag im Frühjahr 2007 zwei fraktionsübergreifende Gruppenanträge eingereicht.
Bildquelle: gesundheit.naanoo.com |
Ausgehend von der Sterbehilfe-Diskussion wurde das Thema in der Öffentlichkeit meist unter dem Begriff „Patientenverfügung“ diskutiert, also aus der Perspektive der Betroffenen. Viele Menschen befürchteten, dass ihr vorher deutlich geäußerter Wille ignoriert werden könnte und ihnen ein langes Sterben zugemutet werden könnte, weil Ärzte – aus Überzeugung oder aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen – entgegen diesem Willen handeln. Durch das Urteil des BGH vom 25. Juni 2010 werden diese Befürchtungen gegenstandslos.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil vom 25. Juni 2010 (Az. 2 Str 454/09) das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gestärkt, indem er entschied, dass im strafrechtlichen Sinne eine entsprechende Einwilligung des Patienten sowohl das Unterlassen weiterer lebenserhaltender Maßnahmen rechtfertige als auch die aktive Beendigung oder Verhinderung einer von dem Patienten nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung. Die zur Straffreiheit führende Einwilligung könne bei einem nicht einwilligungsfähigen Patienten auch zuvor in einer Patientenverfügung oder sogar in einer mündlichen Äußerung gegeben worden sein.
Solche Äußerungen sind für rechtliche Betreuer und Bevollmächtigte verbindlich (§ 1901a BGB).
Das Berufsrecht unserer Mediziner wurde der neuen Gesetzeslage insbesondere als Reaktion auf das o. g. Urteil des BGH vom 25. Juni 2010 durch neue „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ vom 21. Januar 2011 angepasst.
Testpassagen aus Wikipedia.org.
Hat ein jeder von euch eine Patientenverfügung?
Aus meiner Sicht ist diese eine gute Grundlage, über sein Leben zu entscheiden ...
Ich für meinen Teil habe mich bereits einige Male mit dem Tod auseinandersetzen müssen und weiß, dass ich keine lebenserhaltenden Maßnahmen in Anspruch nehmen möchte.
Ich möchte, wenn meine Zeit gekommen ist, in Würde sterben.
Ich hoffe, euch alle zum Nachdenken bewegt zu haben.
Eure Bärbel
Das ist ja nun ein Thema, da hat Fr. Kübler Ross schon in den 90zigern drüber Berichtet!
AntwortenLöschenUnd dieses grauenhafte Bild, des Sensenmannes hätte sich die Schriftstellerin ruhig verkneifen können!Rose